13-07-2007, 19:07
Also,
dies ist aus der Info Recht - der Haus- und Benutzerordnung OG - kopiert.
Da kann sich jeder rauslesen, was er möchte.
Von absoluten Verbot der handelsüblichen Stachelhalsbänder lese ich nichts - es ist ja eher von der HANDHABUNG die Rede.
5. Tierschutzgerechte Ausbildung
Die Ausbildung von Hunden auf den Übungsplätzen
aller Ortsgruppen hat unter strenger Beachtung des
Tierschutzes zu erfolgen. Die Ausbildung muss stets
sowohl tierartgemäß als auch tier- und tierschutzgerecht
sein.
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz
sind ebenso strikt einzuhalten wie die Bestimmungen,
die sich aus den Satzungen, den Beschlüssen,
den Prüfungsordnungen und Ausbildungshinweisen
des SV ergeben.
Die Verwendung von Stachelhalsbändern zur erleichterten
und bequemen Ausbildung sowie sonstige Methoden,
die unnötige Schmerzen beim Tier verursachen,
sind unzulässig. Die Verwendung angespitzter
Stachelhalsbänder ist in jedem Fall verboten und kann
nach der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet
werden.
Die Verwendung von sogenannten Elektro-
Reizgeräten bei der Ausbildung ist tierschutzwidrig
und deshalb grundsätzlich nicht gestattet (s. Urteil
BVerwG 3 C 14.05 v. 23.02.2006
MfG Hillu
dies ist aus der Info Recht - der Haus- und Benutzerordnung OG - kopiert.
Da kann sich jeder rauslesen, was er möchte.
Von absoluten Verbot der handelsüblichen Stachelhalsbänder lese ich nichts - es ist ja eher von der HANDHABUNG die Rede.
5. Tierschutzgerechte Ausbildung
Die Ausbildung von Hunden auf den Übungsplätzen
aller Ortsgruppen hat unter strenger Beachtung des
Tierschutzes zu erfolgen. Die Ausbildung muss stets
sowohl tierartgemäß als auch tier- und tierschutzgerecht
sein.
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz
sind ebenso strikt einzuhalten wie die Bestimmungen,
die sich aus den Satzungen, den Beschlüssen,
den Prüfungsordnungen und Ausbildungshinweisen
des SV ergeben.
Die Verwendung von Stachelhalsbändern zur erleichterten
und bequemen Ausbildung sowie sonstige Methoden,
die unnötige Schmerzen beim Tier verursachen,
sind unzulässig. Die Verwendung angespitzter
Stachelhalsbänder ist in jedem Fall verboten und kann
nach der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet
werden.
Die Verwendung von sogenannten Elektro-
Reizgeräten bei der Ausbildung ist tierschutzwidrig
und deshalb grundsätzlich nicht gestattet (s. Urteil
BVerwG 3 C 14.05 v. 23.02.2006
MfG Hillu

