(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den
Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(2) Eine Steuerbefreiung kann auch gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Hundehalters / der Hundehalterin so schlecht sind, dass ihm / ihr die Zahlung der Steuer
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt,
wenn das Einkommen
a) bei Einzelpersonen das 1,5fache des jeweiligen Sozialhilferegelsatzes für Haushaltsvorstände
und Alleinstehende,
b) bei Ehepaaren zusätzlich den jeweiligen Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige nicht
übersteigt.
Bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens werden die angemessenen Ausgaben für
Wohnungsmiete in Abzug gebracht.
(3) Das Kassen- und Steueramt kann darüber hinaus in besonders gelagerten Einzelfällen oder
Gruppen von Fällen, zur Vermeidung von Härten, die Steuer ermäßigen oder erlassen.
(4) Für dauerhaft gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 2
festzusetzen ist, beträgt die Steuer jährlich 225,- EUR, wenn der Hund mit der / dem Halterin /
Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung entsprechend den
Richtlinien des VDH, abgenommen von einer/einem durch den VDH anerkannten Prüferin/Prüfer,
bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
(5) Eine Steuervergünstigung nach Abs. 1 bis 3 wird für dauerhaft gefährliche Hunde nicht gewährt.
Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils nur für einen Hund möglich.