24-02-2011, 12:02
Betreff: Antrag auf Änderung der Hundesteuersatzung der Großgemeinde ....... aus gewichtigem Grund
Begründung: Eine Hundesteuersatzung hat in der heutigen Zeit vorrangig den Zweck die Hundepopulation in einem Gebiet (Gemeinde) zu regulieren und das Zusammenleben der Bürger mit Hunden zu organisieren. Es ist noch nachvollziehbar, das man versucht durch eine Vervielfachung des Steuerbetrages bei Haltung von mehreren Hunden zu erreichen, dass die Bürger nur einen Hund, den im ländlichen Raum üblichen Haus- oder Wachhund halten und wilde Hundevermehrung zu sanktionieren.
Eine Hundesteuersatzung sollte allerdings nicht gegen ethisch-moralische Grundsätze des Zusammenlebens der Bürger verstoßen und auch nicht das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 Abs.1 GG) durch massive finanzielle Sanktionierung der Hundesportler einschränken.
In § 5 Abs.2 „Allgemeine Steuerermäßigung“ der HStS wird auf Antrag eine Ermäßigung der Steuer um 50 % gewährt, für Hundehalter, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII empfangen, allerdings nur für einen Hund. - Was soll das? - Nehmen unsere Gemeindevertreter den ohnehin schon schuldlos schlechter gestellten Bürgern in unserer Gemeinde auch noch von ihrer geringen Unterstützung Geld weg in dem sie verlangen von der Hilfe zum Lebensunterhalt auch noch volle Hundesteuersteuer bezahlen, bloß weil diese Bürger ihren zweiten oder dritten Hund p.p. nicht einfach abschaffen können oder/und wollen?
Diese Forderung ist ethisch und moralisch verwerflich, man sollte hier fairer Weise eine generelle Ermäßigung für alle Hunde des Halters von mindestens 75% gewähren soweit diese zum Zeitpunkt des Eintritts der Unterstützung zum Lebensunterhalt schon in seinem Besitz waren.
Im Grundgesetz der BRD wird das Recht auf freie Entfaltung des Menschen geregelt (GG Art. 2 Abs.1) Kein Bürger der Gemeinde ............ wird in der Ausübung seines Sports, und/ oder seiner Hobbys oder seiner anderweitigen Freizeitgestaltung und/ oder seiner Lebensgestaltung gehindert oder gar bestraft - mit Ausnahme der Hundesportler.
Kein Sportler muss für seinen Sport oder sein „Sportgerät“ Steuern bezahlen, nur der Hundesportler.
Die Hundesteuersatzung unserer Gemeinde sieht zwar in skurriler Weise eine Steuerbefreiung für Hobbyschäfer vor (§4 Abs.3) aber in keiner Weise für nachweislich aktive Hundesportler.
Um eine höhere Steuergerechtigkeit und Konformität zu Grundgesetz der BRD zu erreichen sehen wir die Notwendigkeit einer Nachbesserung der Hundesteuersatzung in unserer Gemeinde.
Die Gemeinde ........... wäre damit bei weitem nicht die erste und auch nicht die einzige Gemeinde in der Steuerbefreiungen und/ oder Steuerermäßigung für aktive Hundesportler gewährt würden, oder schon seit langer Zeit gewährt werden. Viele Steuersatzungen beinhalten aus altem Bestand eine Steuerermäßigung für „Melde- Sanitäts- und Schutzhunde“. Allerdings hat sich in der Vergangenheit der Hundesport massiv verändert, es gibt heute keine Meldehunde und statt Sanitätshunden führen wir Rettungshunde. Schutzhunde gibt es immer noch, aber auch Agilityhunde und Obediencehunde. Seit einigen Jahren ist eine Begleithundeprüfung als Grundprüfung für alle Hundesportarten vorgeschrieben.
Im Anhang finden Sie eine kleine Auswahl von verschiedenen Städten und Gemeinden in denen Steuerbefreiungen und/ oder Ermäßigungen für Hundesportler gewährt werden.
Folgende Änderungen der betreffenden §§ in der Hundesteuersatzung der Gemeinde ............. werden hiermit nach Beratung und Diskussion unter Beachtung gesellschaftspolitischer Veränderungen sowie wirtschaftlich-finanzieller Aspekte der Gemeinde von den Hundesport betreibenden Bürgern der Gemeinde ............. vorgeschlagen:
....
nur mal so als Denkanstoß
Gruß Uwe
Begründung: Eine Hundesteuersatzung hat in der heutigen Zeit vorrangig den Zweck die Hundepopulation in einem Gebiet (Gemeinde) zu regulieren und das Zusammenleben der Bürger mit Hunden zu organisieren. Es ist noch nachvollziehbar, das man versucht durch eine Vervielfachung des Steuerbetrages bei Haltung von mehreren Hunden zu erreichen, dass die Bürger nur einen Hund, den im ländlichen Raum üblichen Haus- oder Wachhund halten und wilde Hundevermehrung zu sanktionieren.
Eine Hundesteuersatzung sollte allerdings nicht gegen ethisch-moralische Grundsätze des Zusammenlebens der Bürger verstoßen und auch nicht das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 Abs.1 GG) durch massive finanzielle Sanktionierung der Hundesportler einschränken.
In § 5 Abs.2 „Allgemeine Steuerermäßigung“ der HStS wird auf Antrag eine Ermäßigung der Steuer um 50 % gewährt, für Hundehalter, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII empfangen, allerdings nur für einen Hund. - Was soll das? - Nehmen unsere Gemeindevertreter den ohnehin schon schuldlos schlechter gestellten Bürgern in unserer Gemeinde auch noch von ihrer geringen Unterstützung Geld weg in dem sie verlangen von der Hilfe zum Lebensunterhalt auch noch volle Hundesteuersteuer bezahlen, bloß weil diese Bürger ihren zweiten oder dritten Hund p.p. nicht einfach abschaffen können oder/und wollen?
Diese Forderung ist ethisch und moralisch verwerflich, man sollte hier fairer Weise eine generelle Ermäßigung für alle Hunde des Halters von mindestens 75% gewähren soweit diese zum Zeitpunkt des Eintritts der Unterstützung zum Lebensunterhalt schon in seinem Besitz waren.
Im Grundgesetz der BRD wird das Recht auf freie Entfaltung des Menschen geregelt (GG Art. 2 Abs.1) Kein Bürger der Gemeinde ............ wird in der Ausübung seines Sports, und/ oder seiner Hobbys oder seiner anderweitigen Freizeitgestaltung und/ oder seiner Lebensgestaltung gehindert oder gar bestraft - mit Ausnahme der Hundesportler.
Kein Sportler muss für seinen Sport oder sein „Sportgerät“ Steuern bezahlen, nur der Hundesportler.
Die Hundesteuersatzung unserer Gemeinde sieht zwar in skurriler Weise eine Steuerbefreiung für Hobbyschäfer vor (§4 Abs.3) aber in keiner Weise für nachweislich aktive Hundesportler.
Um eine höhere Steuergerechtigkeit und Konformität zu Grundgesetz der BRD zu erreichen sehen wir die Notwendigkeit einer Nachbesserung der Hundesteuersatzung in unserer Gemeinde.
Die Gemeinde ........... wäre damit bei weitem nicht die erste und auch nicht die einzige Gemeinde in der Steuerbefreiungen und/ oder Steuerermäßigung für aktive Hundesportler gewährt würden, oder schon seit langer Zeit gewährt werden. Viele Steuersatzungen beinhalten aus altem Bestand eine Steuerermäßigung für „Melde- Sanitäts- und Schutzhunde“. Allerdings hat sich in der Vergangenheit der Hundesport massiv verändert, es gibt heute keine Meldehunde und statt Sanitätshunden führen wir Rettungshunde. Schutzhunde gibt es immer noch, aber auch Agilityhunde und Obediencehunde. Seit einigen Jahren ist eine Begleithundeprüfung als Grundprüfung für alle Hundesportarten vorgeschrieben.
Im Anhang finden Sie eine kleine Auswahl von verschiedenen Städten und Gemeinden in denen Steuerbefreiungen und/ oder Ermäßigungen für Hundesportler gewährt werden.
Folgende Änderungen der betreffenden §§ in der Hundesteuersatzung der Gemeinde ............. werden hiermit nach Beratung und Diskussion unter Beachtung gesellschaftspolitischer Veränderungen sowie wirtschaftlich-finanzieller Aspekte der Gemeinde von den Hundesport betreibenden Bürgern der Gemeinde ............. vorgeschlagen:
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nur mal so als Denkanstoß
Gruß Uwe
Gewalt beginnt dort, wo Wissen aufhört
und wo Verzweiflung ihren Anfang nimmt!
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