28-06-2021, 23:06
Aber der Gesetzestext beschränkt das Verbot der Mittel doch eindeutig auf Training, Ausbildung und Erziehung.
Da jede Strafvorschrift neben den objektiven Tatbeständen auch immer eine subjektive hat, müsste man Opa halt nachweisen, dass er das Mittel eben zu diesem Zweck vorsätzlich einsetzt. wenn er aber in seiner Einlassung schlauerweise gar nichts sagt oder aber anführt, dass er das Korallenhalsband einfach nur schick findet und der Hund dies eben immer trägt, wenn es raus geht, dann wird es eben schwierig bei dieser Formulierung.
Wenn ich dir eine bewegliche Sache wegnehme und sie unmittelbar danach im nächstgelegenen Mülleimer entsorge, habe ich ja auch keinen Diebstahl begangen, da es schlicht an der Zueignungsabsicht fehlt (Über die Begründung eines neuen Gewahrsams kann man streiten ob der zeitlich kurzen Sachherrschaft).
Spannend wäre, wenn sich nun jemand findet, der beim BVerfG mal ob der Bestimmtheit dieser Rechtsvorschrift nachfragt. Noch spannender wäre, ob dies nicht ein grandioses Eigentor werden könnte.
Da jede Strafvorschrift neben den objektiven Tatbeständen auch immer eine subjektive hat, müsste man Opa halt nachweisen, dass er das Mittel eben zu diesem Zweck vorsätzlich einsetzt. wenn er aber in seiner Einlassung schlauerweise gar nichts sagt oder aber anführt, dass er das Korallenhalsband einfach nur schick findet und der Hund dies eben immer trägt, wenn es raus geht, dann wird es eben schwierig bei dieser Formulierung.
Wenn ich dir eine bewegliche Sache wegnehme und sie unmittelbar danach im nächstgelegenen Mülleimer entsorge, habe ich ja auch keinen Diebstahl begangen, da es schlicht an der Zueignungsabsicht fehlt (Über die Begründung eines neuen Gewahrsams kann man streiten ob der zeitlich kurzen Sachherrschaft).
Spannend wäre, wenn sich nun jemand findet, der beim BVerfG mal ob der Bestimmtheit dieser Rechtsvorschrift nachfragt. Noch spannender wäre, ob dies nicht ein grandioses Eigentor werden könnte.