19-09-2013, 10:09
Das Fazit der Doktorarbeit ist doch mit der Verbotsbegründung des Oberverwaltungsgerichts einhergehend.
In der Hand einer Person, die nicht mit dem E-Gerät umgehen kann, kann es zu Fehlverknüpfungen und weiteren Problemen kommen, welche tierschutzrelevant sein könnten.
Es liegt an der Gesetzgebung dafür Sorge zu tragen, dass das E-Gerät nur von Personen angewandt wird, welche eine entsprechende Fachkenntnis aufweisen können.
Es fehlt nun aber die Festlegung, wer hat die Qualifikation für das E-Gerät.
Ich habe bisher in keiner Facharbeit gelesen, dass das TIG von sich aus jedem Hund einen Schaden oder Leiden zufügt. Es ist auch hier immer nur die unsachgemäße Anwendung. Hier muss jedoch gesehen werden, dass bei unsachgemäßer Anwendung der Schaden des Tieres durch die Stromeinwirkung immens sein kann. Deshalb ist es auch im TierschutzG explizit aufgeführt.
In der Hand einer Person, die nicht mit dem E-Gerät umgehen kann, kann es zu Fehlverknüpfungen und weiteren Problemen kommen, welche tierschutzrelevant sein könnten.
Es liegt an der Gesetzgebung dafür Sorge zu tragen, dass das E-Gerät nur von Personen angewandt wird, welche eine entsprechende Fachkenntnis aufweisen können.
Es fehlt nun aber die Festlegung, wer hat die Qualifikation für das E-Gerät.
Ich habe bisher in keiner Facharbeit gelesen, dass das TIG von sich aus jedem Hund einen Schaden oder Leiden zufügt. Es ist auch hier immer nur die unsachgemäße Anwendung. Hier muss jedoch gesehen werden, dass bei unsachgemäßer Anwendung der Schaden des Tieres durch die Stromeinwirkung immens sein kann. Deshalb ist es auch im TierschutzG explizit aufgeführt.


